Das Verpackungsgesetz ab 01. Januar 2019
Das Verpackungsgesetz wird am 1. Januar 2019 die bisherige Verpackungsverordnung ablösen. Adressaten sind wie bisher in erster Linie die Inverkehrbringer verpackter Waren. Änderungen ergeben sich unter anderem bei der Zuordnung zu gewerblichen oder privaten Endverbrauchern, sprich im B2C Geschäft. Für den Vollzug wird eine neue Zentrale Stelle Verpackungsregister geschaffen.
Wer ist von diesem neuen Gesetz betroffen?
Das Hauptziel des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) entspricht dem der bisherigen Verpackungsverordnung (VerpackV): Wer verpackte Waren für private Endverbraucher erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, soll sich an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen, um damit für die künftigen Entsorgungskosten aufzukommen.
Leider hat das neue Verpackungsgesetz einige sprachliche Schwächen, indem es mehrfach den „Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ anspricht. Dies sind jedoch nicht die Produzenten von leeren Verpackungen, sondern die Erstinverkehrbringer verpackter Ware, was sich aus der Begriffsdefinition der „systembeteiligungspflichten Verpackungen“ ergibt. Diese werden als „mit Ware befüllt“ definiert.
Auch die tatsächlichen Verpackungs-Hersteller werden indirekt reglementiert, da leere Verpackungen umweltfreundlicher und recyclinggerechter gestaltet werden sollen. Diese Forderungen werden jedoch erst im Lauf der Zeit konkretisiert.
Welche Verpackungen müssen bei den Entsorgungssystemen angemeldet werden?
Die Beteiligungspflicht an dualen Entsorgungssystemen gilt wie bisher „nur“ für Verkaufsverpackungen und bei diesen „nur“ für diejenigen mit der Zielgruppe „private Endverbraucher“. Letztere werden im Verpackungsgesetz wie bisher definiert, das heißt sie umfassen auch „vergleichbare Anfallstellen“ wie Gaststätten, Krankenhäuser, Büros von Freiberuflern und viele Stellen mehr, unabhängig von den dort anfallenden Abfallmengen. Außerdem gelten auch kleinere Handwerks- und kleinere landwirtschaftliche Betriebe als „private Endverbraucher“, nur hier wird auf die Größe ihrer Abfallbehälter Bezug genommen.
Ein entscheidender Unterschied zur bisherigen Rechtslage liegt darin, dass es erstmals einen Katalog geben wird, in dem je nach Branche typische Verpackungsarten und -größen aufgelistet sind und jeweils festgelegt wird, ob sie „systembeteiligungspflichtig“ sind oder nicht.
Wozu dient die neue „Zentrale Stelle Verpackungsregister“?
Die neu eingerichtete „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ übernimmt eine Vielzahl von Vollzugsaufgaben, die bisher zum Teil von den Abfallbehörden wahrgenommen wurden und zum Teil auch neu festgelegt wurden. Dazu gehört das Recht, den oben genannten Katalog zu erarbeiten und für verbindlich zu erklären, quasi schon im Vorgriff auf entsprechende Anfragen von ratsuchenden Herstellern.
Zu den neuen Aufgaben gehört die Einrichtung eines bundesweiten öffentlich einsehbaren Registers aller bei einem dualen System unter Vertrag stehenden Unternehmen. Dadurch soll künftig verhindert werden, dass sich Unternehmen durch „Trittbrettfahren“ ihren Pflichten aus dem Verpackungsrecht entziehen.
Pflichten der Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen
Im ersten Schritt müssen potentiell betroffene Erstinverkehrbringer an Hand des oben genannten Katalogs prüfen, ob die von ihnen verwendeten Verpackungen betroffen sind. Falls ja, folgen daraus im Wesentlichen folgende Pflichten:
Einmalige (kostenlose) Registrierung bei der Zentralen Stelle im 4. Quartal 2018. Ausdrücklich durch die Betroffenen selbst, das heißt nicht durch von ihnen beauftragte Dritte ( Verpackungshändler dürfen dies also nicht übernehmen.
Beteiligung an einem oder mehreren dualen Entsorgungssystemen
– Korrespondenz mit diesen Systemen (Mengenmeldungen, Abrechnung) und analoge zeitgleiche Meldungen an die Zentrale Stelle, letzteres ist ebenfalls ausdrücklich durch die Verpflichteten selbst und nicht durch beauftragte Dritte durchzuführen
– Jährliche Abgabe einer Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle, dies aber nur bei Überschreitung der Mengenschwellen (80 t/a Glas-, 50 t/a Papier-/Pappe-/Karton-Verpackungen, 30 t/a Kunststoff-/Verbundstoff-/Weißblech-/Aluminiumverpackungen)
Sonderregelungen für diverse Verpackungsarten werden beibehalten.
Praktisch unverändert gelten auch künftig Spezialregelungen für:
Serviceverpackungen (zum Beispiel Tüten von Backwaren): Nur bei diesen kann die Systembeteiligungspflicht vom Erstinverkehrbringer der verpackten Ware auf den Verpackungslieferanten delegiert werden.
Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen: Beteiligung am bundesweiten DPG-Pfandsystem und Pfanderhebung (Neu: Kennzeichnungspflichten der Regale im Handel)
Mehrwegverpackungen: Aufbau entsprechender Rücknahmelogistik usw.
Zusammengefasst in einem neuen Paragraphen 15 werden die bisher schon fast wortgleichen Anforderungen an die Erstinverkehrbringer verpackter Waren von
- Transportverpackungen
- Um- und Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher
- Verpackungen einiger extra definierten schadstoffhaltigen Füllgüter
Für all diese gelten Rücknahme- und Verwertungspflichten, abweichende Vereinbarungen sind möglich.
Unverändert gilt auch, dass Um- und Verkaufsverpackungen für private Endverbraucher grundsätzlich bei dualen Systemen angemeldet werden müssen und dass es hierbei nur für den Verpackungsanteil, der zu „vergleichbaren Anfallstellen“ geht, alternativ ggf. Branchenlösungen (zum Beispiel im Kfz-Bereich) gibt. An diese werden jedoch wie bisher sehr hohe Anforderungen gestellt.
Quelle: IHK
Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur eine Hilfestellung, wichtige Inhalte des Verpackungsgesetzes zu verstehen. Für Verbindliche rechtliche Beratung und Handlungsanweisungen konsultieren Sie bitte einen Fachanwalt.